Anders als der interne Datenschutzbeauftragte verfügt der externe Datenschutzbeauftragte nicht über den im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich festgeschriebenen erweiterten Kündigungsschutz, der während der Bestellung und ein Jahr darüber hinaus gilt. Der Vertrag einer externen Bestellung kann regelmäßige Kündigungsfristen vorsehen.
Während für den internen Datenschutzbeauftragte in Haftungsfragen die sog. “betriebliche Veranlassung” greift, kann ein externer DSB für sein Handeln verantwortlich gemacht werden. Üblicherweise verfügt der externe DSB über eine besondere Betriebs– und Vermögensschadenshaftplicht.
Der Datenschutzbeauftragte (auch der interne) ist in seiner Zeiteinteilung und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte frei und weisungsungebunden. Wodurch eine Kostenkontrolle für den Bereich Datenschutz und Datenschutzbeauftragter kaum realisierbar ist. Anders beim externen Datenschutzbeauftragen, mit dem das Unternehmen einen transparenten und nachvollziehbaren Vertrag über Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kosten schließt.
Der Datenschutzbeauftragte (intern oder extern) hat, neben der Aneignung der Grundkenntnisse regelmäßig auch für den Erhalt seiner Fachkunde zu sorgen und sich in Bezug auf Gesetzesänderungen und Anwendungen weiterzubilden. Die Kosten für den Erhalt der Fachkunde spart das Unternehmen bei einem externen Datenschutzbeauftragten. Da dieser schon aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit stets selbst für eine entsprechende Fachkunde sorgen wird.
Da der externe Datenschutzbeauftragte nicht im Unternehmen und seiner betrieblichen Organisation verankert ist, sind Interessenkonflikte mit anderen Bereichen und Themen unwahrscheinlich. Er kann der übergreifenden Aufgabe des Datenschutzes daher unbefangen nachkommen.
Der externe Datenschutzbeauftragte verfügt zumeist über Kenntnisse aus mehreren Bereichen und Erfahrungen aus unterschiedlichen Tätigkeiten und Einsätzen, welches für das Unternehmen verfügbar wird.